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Information zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 10a Absatz 2a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlaubt geschlechtsspezifische Abweichungen bei den Beiträgen oder Leistungen von Versicherungen, sofern sich dies durch eine unterschiedliche Risikosituation rechtfertigen lässt.

Bei den meisten unserer Produkte in der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung differenzieren wir daher nach dem Geschlecht der zu versichernden Person. Dabei werden für Männer und Frauen unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt des Versicherungsfalles verwendet. Die Differenzierung beruht auf versicherungsmathematisch und statistisch ermittelten Daten.

Die Veröffentlichung dieser Daten erfolgt für die Lebensversicherung und die private Unfallversicherung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unter www.gdv.de, für die private Krankenversicherung durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter www.pkv.de/statistiken.

 
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